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Satzung

MÜNCHNER PSYCHIATRIE-ERFAHRENE (MüPE) e. V.

Satzung

Neuester Stand nach Ergänzung des § 3, Abs. 3 durch Abs. 3a durch die
Mitgliederversammlung vom 24. Juli 2010.

§ l Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1)   Der Verein führt den Namen

             "Münchner Psychiatrie-Erfahrene" (MüPE).

2) Der Verein hat seinen Sitz in München.

3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
     München eingetragen und trägt anschließend den Namens-
     zusatz  "eingetragener  Verein" in der abgekürzten
     Form "e.V.".

4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zwecke und Ziele

     Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen in Mün-
     chen hat der Verein den Zweck:

1) die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu fördern, insbeson-
     dere durch Erfahrungs- und Informationsaustausch der
     Erfahrenen untereinander, Einrichtung von themati-
     schen Arbeitskreisen und durch Vernetzung mit ande-
     ren Initiativen gleicher und verwandter Ausrichtung,

2) durch Öffentlichkeitsarbeit und Information bestehen-
     de Vorurteile gegen "psychisch Kranke" abzubauen und
     durch kompetente Vertretung in geeigneten Gremien
     auf Entscheidungen Einfluß zu nehmen.

3) Selbstbestimmung, Selbstbewußtsein und Selbstverant-
     wortung der Psychiatrie-Erfahrenen zu fördern,

4) die Situation der Psychiatriepatienten im Rahmen der
     bestehenden Einrichtungen zu verbessern und nichtpsy-
     chiatrische Alternativen aufzuzeigen und ihre Verwirk-
     lichung anzustreben.
     Der Verein kann zu diesem Zweck Einrichtungen in ei-
     gener Trägerschaft errichten.

5) Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und "thera-
     peutische" Gewaltanwendung zu initiieren,

6) Der Verein versteht sich ausdrücklich auch als Inter-
     essenvertreter derjenigen, die sich aufgrund lang-
     jähriger  Hospitalisierung nicht aktiv beteiligen
     können und bemüht sich um Kontakte zu Betroffenen.

7) In Erinnerung an die Verbrechen der NS-Psychiatrie
     betrachtet  es der Verein als seine Aufgabe der wie-
     derauftretenden Denkweise vom "lebensunwerten Leben"
     entgegenzuwirken.

8) Die Münchner Psychiatrie-Erfahrenen arbeiten mit Or-
     ganisationen gleicher und ähnlicher Zielsetzung zu-
     sammen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
     gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steu-
     erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
     Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege.

2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
     erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
     Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
     erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
     Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person
     darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
     sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
     begünstigt werden.

3a) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener              Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und andere                        Organmitglieder des Vereins können eine Entschädigung in Höhe der                      Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Zahlung          wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen. Maßgebend ist die                  Haushaltslage des Vereins.

4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
     bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Antei-
     le des Vereinsvermögens.

§ 4 Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wer-
     den, sofern sie Psychiatrie-Patient oder Psychiatrie-
     Patientin war oder ist und seine Ziele unterstützt.
     Mitglieder, die nicht Psychiatrie-Patienten sind oder
     waren, haben jedoch nur beratende Stimme.

2) Mitglied des  Vereins kann eine juristische Person
     mit ähnlicher  Zielrichtung  werden. Sie hat jedoch
     nur beratende Stimme.

3) Voraussetzung  für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
     ein schriftlicher Aufnahmeantrag.

4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entschei-
     det der Vorstand.
     Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann inner-
     halb einer Frist von vier (4) Wochen nach Mitteilung
     der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mit-
     gliederversammlung angerufen werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

l) Die  Mitgliedschaft  endet durch Austritt, Ausschluß
   oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

2) Der  Austritt  kann jederzeit durch schriftliche Er-
     klärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
     Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.

3) Ein  Mitglied  kann  ausgeschlossen  werden, wenn es
     trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger
     als l Jahr nicht bezahlt hat.

4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
     Vereins schwerwiegend verstoßen hat, kann es der Vor-
     stand aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied muß
     vor der Beschlußfassung Gelegenheit gegeben werden,
     sich  zu  rechtfertigen. Der Beschluß des Vorstandes
     ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzu-
     senden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Beruf-
     ung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Das Be-
     rufungsschreiben muß innerhalb eines Monats nach Zu-
     gang  des Beschlusses  beim Vorstand eingehen. Über
     die Bestätigung des Ausschlusses entscheidet die Mit-
     gliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen
     und vertretenen Mitglieder.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

     Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Be-
     schlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
     der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehr-
     heit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und
     vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder er-
     forderlich.

§ 7 Organe des Vereins

     Organe des Vereins sind

     1. die Mitgliederversammlung (§ 8 und § 9)

     2. der Vorstand (§ 10 der Satzung)

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die  Mitgliederversammlung ist das oberste beschluß-
     fassende  Organ des  Vereins und zuständig für alle
     Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen
     Gremien übertragen sind.

2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
     für:

     a) die Wahl des Vorstandes,
     b) die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mit-
         gliederversammlung folgende Jahr,
     c) die Beschlußfassung über den jährlichen Vereins-
         haushalt, der vom Vorstand erstellt wurde,
     d) die  Wahl  von zwei RechnungsprüferInnen und die
         Genehmigung der Rechnungsprüfung,
     e) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den
         Vereinsbereich,
     f) die Entlastung des Vorstandes,
     g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitrags-
       ordnung) ,
     h) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die
         Auflösung des Vereines.

3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
     (1) Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar; die Über-
     tragung muß schriftlich erfolgen und es darf nicht
     mehr als 1 Fremdstimme vertreten werden.
     Bei den  Beschlüssen nach § 8 Abs. 2d) und 2f) sind
     die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.

4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
     ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
     anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
     Beschlüsse  werden mit einfacher Mehrheit der stimm-
     berechtigten  anwesenden  und vertretenen Mitglieder
     gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab-
     gelehnt.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzu-
     berufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein-
     zuberufen,  wenn  es  das Vereinsinteresse erfordert
     oder  wenn  die Einberufung von 20 % der Vereinsmit-
     glieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
     der Gründe verlangt wird.

3. Die  Einberufung der  Mitgliederversammlung erfolgt
     schriftlich durch  den Vorstand unter Wahrung einer
     Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleich-
     zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist be-
     ginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei-
     bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
     Mitglied  als zugegangen/ wenn es an die letzte, vom
     Mitglied  dem Verein schriftlich  bekanntgegebene
     Adresse gerichtet ist.

4. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der
     Mitgliederversammlung.

§ 10 Vorstand

1. Der  Vorstand  besteht aus bis zu 5 (fünf) gleichbe-
     rechtigten Mitgliedern.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertret-
     ungsberechtigt .

3. Der  Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederver-
     sammlung  auf die Dauer von 2 Jahren bestellt.
     Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt,
     und ist verpflichtet, die Nachfolger einzuarbeiten.
     Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

4. Das  Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem
     Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt. In
     diesem Fall rückt die jeweils nächste Person in den
     Vorstand  auf, die bei der letzten Vorstandswahl die
     meisten Stimmen unter den nichtbestellten Kandidaten
     hatte.

5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederver-
     sammlung aus. Ihm obliegt die Führung der laufenden
     Geschäfte, insbesondere ist er zuständig für:

     a) die Aufstellung des Jahreshaushaltes,
     b) die  Verwaltung des  Vereinsvermögens  nach den
         Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung,
     c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder-
         versammlung,
     d) die Aufnahme von Mitgliedern.
     e) Er lädt wenigstens 1/4-jährlich die Sprecher der
       Arbeitskreise zum Meinungsaustausch ein.
     f) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden
       Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n
       Vertreter/in gemäß §30 BGB zu bestellen.

6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
     3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind.
     Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
     auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden,
     wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
     § 12 (Beurkundung von Beschlüssen) gilt entsprechend.

8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie be-
     darf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.

§ 11 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindes-
     tens  2/3 der anwesenden (oder vertretenen) stimmbe-
     rechtigten  Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann
     in  der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
     wenn  auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
     Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
     der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungs-
     text beigefügt wurde.

2. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbe-
     hörden  aus nur  formalen  Gründen verlangt werden,
     kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satz-
     ungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald mit-
     geteilt werden.

§ 12 Beurkundung von Beschlüssen

1. Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzung-
     gen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzu-
     legen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
     Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

2. Jedes  Vereinsmitglied ist  berechtigt  die Nieder-
     schrift einzusehen.

§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den  Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine
     3/4-Mehrheit  der in der Mitgliederversammlung an-
     wesenden  und vertretenen  Mitglieder erforderlich.
     Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
     in  der Einladung  zur Mitgliederversammlung gefaßt
     werden.

2. Bei  Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
   Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
     des Vereins an den Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener
     in  Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für
     gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser
     Verband nicht  mehr  existieren  sollte, fällt das
     Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
     Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
     zwecks  Verwendung  für die freie Wohlfahrtspflege,
     insbesondere  für die Förderung der Selbsthilfe von
     Psychiatrie-Erfahrenen.

3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereins-
     vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz-
     amtes ausgeführt werden.

München, den 29. Oktober 2010

Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitglie-
dern (lt. o.g. Satzung §10 Abs.2).

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