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MÜNCHNER PSYCHIATRIE-ERFAHRENE (MüPE) e. V.
Satzung
Neuester Stand nach Ergänzung des § 3, Abs. 3 durch Abs. 3a durch die
Mitgliederversammlung vom 24. Juli 2010.
§ l Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen
"Münchner
Psychiatrie-Erfahrene" (MüPE).
2) Der Verein hat seinen Sitz in München.
3) Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in
München eingetragen und trägt anschließend den Namens-
zusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten
Form "e.V.".
4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke und Ziele
Als Zusammenschluß von Psychiatrie-Erfahrenen in Mün-
chen hat der Verein den Zweck:
1) die Fähigkeit zur Selbsthilfe zu fördern, insbeson-
dere durch Erfahrungs- und Informationsaustausch der
Erfahrenen untereinander, Einrichtung von themati-
schen Arbeitskreisen und durch Vernetzung mit ande-
ren Initiativen gleicher und verwandter Ausrichtung,
2) durch Öffentlichkeitsarbeit und Information bestehen-
de Vorurteile gegen "psychisch Kranke" abzubauen und
durch kompetente Vertretung in geeigneten Gremien
auf Entscheidungen Einfluß zu nehmen.
3) Selbstbestimmung, Selbstbewußtsein und Selbstverant-
wortung der Psychiatrie-Erfahrenen zu fördern,
4) die Situation der Psychiatriepatienten im Rahmen der
bestehenden Einrichtungen zu verbessern und nichtpsy-
chiatrische Alternativen aufzuzeigen und ihre Verwirk-
lichung anzustreben.
Der Verein kann zu diesem Zweck Einrichtungen in ei-
gener Trägerschaft errichten.
5) Wege zum Verzicht auf jegliche staatliche und "thera-
peutische" Gewaltanwendung zu initiieren,
6) Der Verein versteht sich ausdrücklich auch als Inter-
essenvertreter derjenigen, die sich aufgrund lang-
jähriger Hospitalisierung nicht aktiv beteiligen
können und bemüht sich um Kontakte zu Betroffenen.
7) In Erinnerung an die Verbrechen der NS-Psychiatrie
betrachtet es der Verein als seine Aufgabe der wie-
derauftretenden Denkweise vom "lebensunwerten Leben"
entgegenzuwirken.
8) Die Münchner Psychiatrie-Erfahrenen arbeiten mit Or-
ganisationen gleicher und ähnlicher Zielsetzung zu-
sammen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steu-
erbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des
Vereins ist die Förderung der freien Wohlfahrtspflege.
2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person
darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
3a) Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf
Ersatz nachgewiesener
Auslagen nach § 670 BGB und die Vorstandsmitglieder und
andere
Organmitglieder des Vereins können eine
Entschädigung in Höhe der
Ehrenamtspauschale nach §
3 Nr. 26a EStG erhalten. Die Höhe der Zahlung
wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
Maßgebend ist die
Haushaltslage des Vereins.
4) Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder
bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Antei-
le des Vereinsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person wer-
den, sofern sie Psychiatrie-Patient oder Psychiatrie-
Patientin war oder ist und seine Ziele unterstützt.
Mitglieder, die nicht Psychiatrie-Patienten sind oder
waren, haben jedoch nur beratende Stimme.
2) Mitglied des Vereins kann eine juristische Person
mit ähnlicher Zielrichtung werden. Sie hat jedoch
nur beratende Stimme.
3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist
ein schriftlicher Aufnahmeantrag.
4) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entschei-
det der Vorstand.
Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann inner-
halb einer Frist von vier (4) Wochen nach Mitteilung
der Ablehnung an den Antragsteller die nächste Mit-
gliederversammlung angerufen werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
l) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß
oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Er-
klärung gegenüber einem Vorstandsmitglied erfolgen.
Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt.
3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
trotz Mahnung seinen Beitrag ohne Begründung länger
als l Jahr nicht bezahlt hat.
4) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des
Vereins schwerwiegend verstoßen hat, kann es der Vor-
stand aus dem Verein ausschließen. Dem Mitglied muß
vor der Beschlußfassung Gelegenheit gegeben werden,
sich zu rechtfertigen. Der Beschluß des Vorstandes
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzu-
senden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Beruf-
ung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Das Be-
rufungsschreiben muß innerhalb eines Monats nach Zu-
gang des Beschlusses beim Vorstand eingehen. Über
die Bestätigung des Ausschlusses entscheidet die Mit-
gliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der erschienenen
und vertretenen Mitglieder.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Be-
schlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3-Mehr-
heit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und
vertretenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder er-
forderlich.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 8 und § 9)
2. der Vorstand (§ 10 der Satzung)
§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste beschluß-
fassende Organ des Vereins und zuständig für alle
Angelegenheiten, die in dieser Satzung nicht anderen
Gremien übertragen sind.
2. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig
für:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Festlegung der Aufgaben für das auf die Mit-
gliederversammlung folgende Jahr,
c) die Beschlußfassung über den jährlichen Vereins-
haushalt, der vom Vorstand erstellt wurde,
d) die Wahl von zwei RechnungsprüferInnen und die
Genehmigung der Rechnungsprüfung,
e) die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den
Vereinsbereich,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge (Beitrags-
ordnung) ,
h) die Entscheidung über Satzungsänderungen und die
Auflösung des Vereines.
3) Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine
(1) Stimme. Das Stimmrecht ist übertragbar; die Über-
tragung muß schriftlich erfolgen und es darf nicht
mehr als 1 Fremdstimme vertreten werden.
Bei den Beschlüssen nach § 8 Abs. 2d) und 2f) sind
die Mitglieder des Vorstandes nicht stimmberechtigt.
4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden bzw. vertretenen Mitglieder.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der stimm-
berechtigten anwesenden und vertretenen Mitglieder
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als ab-
gelehnt.
§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzu-
berufen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ein-
zuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert
oder wenn die Einberufung von 20 % der Vereinsmit-
glieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und
der Gründe verlangt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer
Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleich-
zeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist be-
ginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschrei-
bens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen/ wenn es an die letzte, vom
Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene
Adresse gerichtet ist.
4. Der Vorstand bestimmt Zeit, Ort und Tagesordnung der
Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu 5 (fünf) gleichbe-
rechtigten Mitgliedern.
2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertret-
ungsberechtigt .
3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederver-
sammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt.
Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt,
und ist verpflichtet, die Nachfolger einzuarbeiten.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit seinem
Ausscheiden aus dem Verein oder durch Rücktritt. In
diesem Fall rückt die jeweils nächste Person in den
Vorstand auf, die bei der letzten Vorstandswahl die
meisten Stimmen unter den nichtbestellten Kandidaten
hatte.
5. Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederver-
sammlung aus. Ihm obliegt die Führung der laufenden
Geschäfte, insbesondere ist er zuständig für:
a) die Aufstellung des Jahreshaushaltes,
b) die Verwaltung des Vereinsvermögens nach den
Grundsätzen
ordnungsgemäßer Geschäftsführung,
c) die Einberufung und Vorbereitung der Mitglieder-
versammlung,
d) die Aufnahme von Mitgliedern.
e) Er lädt wenigstens 1/4-jährlich die Sprecher der
Arbeitskreise zum Meinungsaustausch ein.
f) Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden
Verwaltung eine/n Geschäftsführer/in als besondere/n
Vertreter/in gemäß §30 BGB zu bestellen.
6. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens
3 (drei) Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit
auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden,
wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
§ 12 (Beurkundung von Beschlüssen) gilt entsprechend.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie be-
darf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindes-
tens 2/3 der anwesenden (oder vertretenen) stimmbe-
rechtigten Mitglieder. Über Satzungsänderungen kann
in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden,
wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl
der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungs-
text beigefügt wurde.
2. Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbe-
hörden aus nur formalen Gründen verlangt werden,
kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satz-
ungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald mit-
geteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
1. Die in Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzung-
gen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzu-
legen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem
Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.
2. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt die Nieder-
schrift einzusehen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine
3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung an-
wesenden und vertretenen Mitglieder erforderlich.
Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt
werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
des Vereins an den Bundesverband Psychiatrie-Erfahrener
in Bonn, der es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Falls dieser
Verband nicht mehr existieren sollte, fällt das
Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die freie Wohlfahrtspflege,
insbesondere für die Förderung der Selbsthilfe von
Psychiatrie-Erfahrenen.
3) Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereins-
vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanz-
amtes ausgeführt werden.
München, den 29. Oktober 2010
Unterschriften von mindestens zwei Vorstandsmitglie-
dern (lt. o.g. Satzung §10 Abs.2).
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